Vergebliches Architektenhonorar als Werbungskosten
BFH, Urteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen IX R 75/95
DRsp Nr. 1999/474
Vergebliches Architektenhonorar als Werbungskosten
»Hat der Steuerpflichtige ein zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmtes Gebäude geplant, aber nicht errichtet, und muß er deshalb an den Architekten ein gesondertes Honorar für Bauüberwachung und Objektbetreuung zahlen, ohne daß der Architekt solche Leistungen tatsächlich erbracht hat, gehören diese Aufwendungen nicht zu den Herstellungskosten eines später errichteten anderen Gebäudes, sondern sind als Werbungskosten abziehbar.«