BGH - Beschluss vom 25.06.2019
2 StR 94/19
Normen:
BGB a.F. § 177 Abs. 1 Nr. 1; StGB a.F. § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 309
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.09.2018

Vergewaltigung der krankheitsbedingt körperlich unterlegenen Ehefrau; Angemessenheit einer verhängten Freiheitsstrafe

BGH, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 2 StR 94/19

DRsp Nr. 2019/12964

Vergewaltigung der krankheitsbedingt körperlich unterlegenen Ehefrau; Angemessenheit einer verhängten Freiheitsstrafe

Die Verwirklichung des Tatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 3 aF StGB erfordert unter anderem, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Diese Schutzlosigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfalten, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungshandlungen einen Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. September 2018 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

BGB a.F. § 177 Abs. 1 Nr. 1; StGB a.F. § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.