Streitig ist die abweichende Festsetzung der Einkommensteuer (ESt) 2012 aus Billigkeitsgründen gem. § 163 der Abgabenordnung (AO).
Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gehört keiner Religionsgemeinschaft an und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte setzte die ESt des Klägers erklärungsgemäß im Rahmen einer getrennten Veranlagung mit Bescheid vom 19.03.2014 auf 51.762,00 EUR fest.
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