FG Münster - Urteil vom 16.09.1998
10 K 6177/97 E
Normen:
EStG § 31 S 4 ;

Vergleichsberechnung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs

FG Münster, Urteil vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 10 K 6177/97 E

DRsp Nr. 2002/18136

Vergleichsberechnung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs

Für die Vergleichsberechnung von Kindergeld und Kinderfreibetrag gemäß § 31 Satz 4 EStG ist eine monatliche Betrachtungsweise vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 31 S 4 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob bei der gemäß § 31 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) durchzuführenden Vergleichsberechnung auf den Kalendermonat abzustellen oder ob eine Jahresberechnung durchzuführen ist.

Der Kläger erhielt für seine am 30.11.1977 geborene Tochter A bis zum Abschluß ihrer Ausbildung im April 1996 Kindergeld iHv von monatlich 200,- DM. In seiner Einkommensteuer-Erklärung 1996 (Streitjahr) beantragte er, wegen der anschließenden Arbeitslosigkeit der Tochter einen Kinderfreibetrag für die Monate Mai bis Dezember zu gewähren. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ermittelte der Beklagte aufgrund einer Vergleichsrechnung, daß die tarifliche Einkommensteuer ohne Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages 1.053,- DM betrage und damit das gezahlte Kindergeld die steuerliche Wirkung eines Kinderfreibetrages nicht erreiche. Er setzte daraufhin unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages von monatlich 522,- DM (= 6.264,- DM) und unter Anrechnung des ausgezahlten Kindergeldes gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG die Einkommensteuer auf 800,- DM fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.