FG Bremen - Urteil vom 20.02.2014
2 K 84/13 (1)
Normen:
Bremisches Vergnügungssteuergesetz 2011 § 1 Nr. 1; Bremisches Vergnügungssteuergesetz 2011 § 2 Abs. 1; Bremisches Vergnügungssteuergesetz 2011 § 3 Abs. 1; Bremisches Vergnügungssteuergesetz 2011 § 3 Abs. 6; Bremisches Vergnügungssteuergesetz 2011 § 5; Bremisches Spielhallengesetz 2012; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 9; BremVerf Art. 2 Abs. 1; BremVerf Art. 8 Abs. 2; AGFGO Art. 6 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4;

Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches Vergnügungssteuergesetz in der im Jahr 2011 gültigen Gesetzesfassung nicht verfassungswidrig Finanzrechtsweg für bremische Vergnügungssteuer

FG Bremen, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 2 K 84/13 (1)

DRsp Nr. 2014/4598

Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches Vergnügungssteuergesetz in der im Jahr 2011 gültigen Gesetzesfassung nicht verfassungswidrig Finanzrechtsweg für bremische Vergnügungssteuer

1. Die Erhebung von Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz i. d. F. v. 1.3.2011 (VergnStG BR n.F., BremGBl vom 11.3.2011, 83) i. V. m. dem Bremischen Spielhallengesetz i. d. F. v. 17.5.2011 (BremGBl vom 19.5.2011, 327) i. V. m. der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) ist trotz eines Steuersatzes von 20 % der Einspielergebnisses nicht verfassungswidrig, verstößt insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Abwälzbarkeit auf die Spieler nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 BremVerf) oder die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 2 BremVerf), hat keine erdrosselnde Wirkung und erfasst den Spieleraufwand, um dessen Besteuerung es bei der Vergnügungssteuer geht, weitgehend wirklichkeitsgerecht. 2. Auch der Umstand, dass die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer nicht herauszurechnen ist, steht mit höherrangigem Recht im Einklang.