FG Bremen - Urteil vom 09.07.2003
2 K 105/03 (1)
Normen:
Vergnügungsteuergesetz der Freien Hansestadt Bremen § 3 Abs. 1 Buchst. b ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 105 Abs. 2a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 ;

Vergnügungsteuer 2001 und 2002; Kein Verstoß des Vergnügungsteuergesetzes der Freien Hansestadt Bremen gegen das Grundgesetz oder Europarecht

FG Bremen, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 2 K 105/03 (1)

DRsp Nr. 2004/3969

Vergnügungsteuer 2001 und 2002; Kein Verstoß des Vergnügungsteuergesetzes der Freien Hansestadt Bremen gegen das Grundgesetz oder Europarecht

Das bremische Vergnügungsteuergesetz in der Fassung der Gesetzesänderungen vom 25.6.1998 sowie vom 4.9.2001 verstößt weder gegen Verfassungsrecht (Art. 3, 12, 14, 105 Abs. 2a GG) noch gegen Europarecht (Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG).

Normenkette:

Vergnügungsteuergesetz der Freien Hansestadt Bremen § 3 Abs. 1 Buchst. b ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 105 Abs. 2a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Vergnügungsteuergesetz der Freien Hansestadt Bremen -VergnStG BR- vom 14.12.1990 (BremGBl 1990, 467) in der Fassung der Gesetzesänderungen vom 25.06.1998 und vom 04.09.2001 mit Verfassungsrecht und Europarecht im Einklang steht.

Der Kl. stellte seit dem 01.02.2000 in der Bowling-Anlage "X. B." in B. Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und Spiel- und Unterhaltungsautomaten ohne Gewinnmöglichkeit auf. Sein Geschäft wurde zum 30.11.2002 aufgegeben. Der Kl. war in dem Zeitraum vom 01.02.2000 bis zum 30.11.2002 verpflichtet, Umsatzsteuer an ein Finanzamt in H. abzuführen.