FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.05.2010
14 K 99/05
Normen:
EStG § 14a Abs. 4; EStG § 14a Abs. 5; EStG § 10e; EStG § 6b; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 2;

Vergünstigung nach § 14a Abs. 4, 5 EStG im Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme Übergang des wirtschaftlichen Eigentums Bilanzberichtigung und Bilanzänderung bei der Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 14 K 99/05

DRsp Nr. 2011/19187

Vergünstigung nach § 14a Abs. 4, 5 EStG im Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme Übergang des wirtschaftlichen Eigentums Bilanzberichtigung und Bilanzänderung bei der Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG

1. Die Vergünstigungen des § 14a Abs. 4, 5 EStG für Veräußerungen und Entnahmen im Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme werden nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung gewährt. 2. Für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kommt es weder auf den Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrages noch auf die Auflassung an. Maßgeblich ist allein, wann der Erwerber nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann, d. h. wann Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen. 3. Für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist unerheblich, ob sich die Vertragsparteien über dessen rechtlichen Folgen im Klaren gewesen sind. 4. Ein Rücktrittsrecht bis zur Klärung baurechtlicher Fragen schließt den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht aus. 5. Eine Bilanzberichtigung kommt nicht in Betracht, wenn der Abzug der Freibeträge nach § 14a Abs. 4, 5 EStG nicht auf der Ebene der Gewinnermittlung, sondern auf der Ebene der Einkunftsermittlung erfolgt und den Bilanzansatz unberührt lässt.