FG Köln - Urteil vom 21.08.2013
14 K 3754/11
Normen:
EStG § 4 Abs 4; EStG § 4 Abs 4a;
Fundstellen:
BB 2014, 22
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 776

Vergütung an typisch stillen Gesellschafter als Schuldzinsen

FG Köln, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 14 K 3754/11

DRsp Nr. 2014/461

Vergütung an typisch stillen Gesellschafter als Schuldzinsen

Vergütungen für einen typisch stillen Gesellschafter sind im Rahmen der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen wie Schuldzinsen zu behandeln.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 4; EStG § 4 Abs 4a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vergütungen für einen typisch stillen Gesellschafter im Rahmen der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen wie Schuldzinsen zu behandeln sind.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Metzgerei. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. In der Bilanz zum 31.12.2004 wies er ein negatives Kapital i.H.v. 130.014,99 EUR aus. Dieses negative Kapital ergab sich ausgehend von einem Anfangskapital von 4.718,36 EUR aus Einlagen i.H.v. 20.227,13 EUR, Entnahmen von 144.595,87 EUR und einem Jahresfehlbetrag von 10.364,61 EUR. 2005 und 2006 standen Entnahmen von 161.051,45 EUR und 212.014,14 EUR Einlagen von 19.288,77 EUR und 15.146,06 EUR und Jahresüberschüssen von 84.529,65 EUR bzw. 84.818,15 EUR gegenüber.