OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2020
I-21 U 34/19
Normen:
BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 543
NZBau 2020, 576
ZfBR 2020, 370
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 258/18

Vergütung aus WerkverträgenZustandekommen einer SchwarzgeldabredeStillschweigend getroffene AbredeAuswertung von Kommunikation über WhatsApp

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen I-21 U 34/19

DRsp Nr. 2020/2907

Vergütung aus Werkverträgen Zustandekommen einer Schwarzgeldabrede Stillschweigend getroffene Abrede Auswertung von Kommunikation über WhatsApp

Das Gericht kann auch ohne dass sich eine Vertragspartei darauf beruft feststellen, dass eine zur Nichtigkeit des Werkvertrages führende Schwarzgeldabrede getroffen worden ist. Die Überzeugung von einer solchen (stillschweigend) zustande gekommene Schwarzgeldvereinbarung kann sich aus der Auswertung schriftlichen Kommunikation zwischen den Parteien (hier: per WhatsApp) ergeben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichtswuppertal vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt restliche Vergütung aus verschiedenen Werkverträgen.

1. 2. 3. 4. 1. 2.