Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Die Klägerin, die mit Mineralöl handelt, stand in Geschäftsbeziehungen mit der Firma F GmbH & Co. KG, X-Straße, ... in Hessen (im Folgenden: Firma F). Nachdem die Firma F die Forderungen aus den Lieferungen vom 30.11. bis 22.12.2001 mit einem Mineralölsteueranteil in Höhe von DM 276.497,06 nicht mehr beglichen hatte, beantragte die Klägerin unter dem 21.1.2002 beim Amtsgericht Hamburg den Erlass eines Mahnbescheids sowohl gegen die Firma F als auch gegen die Komplementär-GmbH; allerdings versäumte sie, in der Spalte 2 des Antragsformulars anzukreuzen, dass die von ihr bezeichneten Antragsgegner Gesamtschuldner sind.
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