BFH - Beschluß vom 21.05.2001
VII B 53/00
Normen:
FGO § 115 ; MinÖStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer; abgestuftes Mahnsystem

BFH, Beschluß vom 21.05.2001 - Aktenzeichen VII B 53/00

DRsp Nr. 2001/10623

Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer; abgestuftes Mahnsystem

1. Wird im FG-Urteil ausgeführt, hinsichtlich der in Rede stehenden Mineralöllieferungen sei weder ein Einzeleigentumsvorbehalt noch ein genereller Eigentumsvorbehalt für alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erfolgenden Kaufgeschäfte vereinbart gewesen, ist die Rüge, das FG sei hinsichtlich der Frage der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalt von anderen Maßstäben ausgegangen als die zivilgerichtliche Rspr., nicht ausreichend dargelegt. 2. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinÖStV muss nicht jede Mahnung, insbesondere nicht die erste in einem System abgestufter Mahnungen, mit einer Fristsetzung verbunden sein. Entscheidend ist, dass die letzte und entscheidende Mahnung unter Fristsetzung erfolgt.

Normenkette:

FGO § 115 ; MinÖStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Mineralölhändlerin, begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) wegen Zahlungsausfalls eines in Konkurs gegangenen Warenabnehmers (Tankstelle) die Vergütung des in den ausgefallenen Kaufpreisforderungen enthaltenen Mineralölsteueranteils aus insgesamt zwölf mit Lieferscheinen dokumentierten Lieferungen. Den am 26. November 1996 von der Klägerin gestellten Vergütungsantrag lehnte das HZA ab (Einspruchsentscheidung vom 22. Septe