BFH - Beschluss vom 30.09.2002
VII B 64/02
Normen:
MinöStV § 52 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 84

Vergütung ausgefallener MinöSt; Kreditgewährung durch Wechselausstellung

BFH, Beschluss vom 30.09.2002 - Aktenzeichen VII B 64/02

DRsp Nr. 2002/17751

Vergütung ausgefallener MinöSt; Kreditgewährung durch Wechselausstellung

1. Zur Vergütung ausgefallener MinöSt bei einer Kreditgewährung durch Ausstellung eines Wechsels.2. Bleibt ein Lieferant, obwohl sein Abnehmer Konkursantrag gestellt und über dessen Vermögen die Sequestration angeordnet worden ist, im Hinblick auf die Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs untätig, so verliert er den Vergütungsanspruch unabhängig davon, ob das Konkursverfahren später tatsächlich eröffnet und die Forderung zur Konkurstabelle angemeldet wird (Anschluß an Senats-Beschl. v. 01.06.2001 - VII B 232/00).

Normenkette:

MinöStV § 52 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt als Rechtsnachfolgerin der Firma X, einer Mineralölhändlerin, von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) wegen Zahlungsausfalls eines in Konkurs gegangenen Warenabnehmers der X, der Firma Y, die Vergütung des in den ausgefallenen Kaufpreisforderungen enthaltenen Mineralölsteueranteils aus Lieferungen von insgesamt ... Liter versteuerten Dieselkraftstoffs in dem Zeitraum vom 4. April bis 18. Juli 1997. Den von X gestellten Vergütungsantrag in Höhe von ... DM lehnte das HZA ab. Einspruch und die auf einen Betrag in Höhe von ... DM ermäßigte Klage der X vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos.