BFH - Beschluss vom 09.08.2002
VII B 311/01
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Vergütung ausgefallener MinöSt; Überwachung der Außenstände

BFH, Beschluss vom 09.08.2002 - Aktenzeichen VII B 311/01

DRsp Nr. 2002/15850

Vergütung ausgefallener MinöSt; Überwachung der Außenstände

Die Verpflichtung zur laufenden Überwachung der Außenstände verbietet eine isolierte Betrachtung einzelner Mineralöllieferungen. Es versteht sich von selbst, dass eine nachfolgende Lieferung u. U. gar nicht mehr erfolgen darf, wenn diese Folge bei ordnungsgemäßer Überwachung der Außenstände aus vorangegangenen Lieferungen geboten ist.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Mineralölhändlerin, begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) wegen Zahlungsausfalls eines in Konkurs gegangenen Warenabnehmers (Spedition) die Vergütung des in ihrer ausgefallenen Kaufpreisforderung enthaltenen Mineralölsteueranteils. In Streit ist --nach Aussonderung von 10 000 Liter Dieselkraftstoff (DK) beim Abnehmer, nach Beschränkung des Klagebegehrens vor dem Finanzgericht (FG) und nach Abzug des Selbstbehalts in Höhe von 10 000 DM-- noch ein Betrag in Höhe von 2 024,28 DM, der auf die ausgefallene Kaufpreisforderung für die Lieferung von 29 394 Liter DK am 31. August 1998 entfällt.