I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) belieferte den Kaufmann A in dem Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis zum 12. Januar 1995 mit versteuertem Gasöl. Hierüber stellte sie Rechnungen mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen aus. Die Klägerin forderte A im Rahmen ihres automatisierten Mahnverfahrens wöchentlich ab Fälligkeit zum "sofortigen Ausgleich" der ausstehenden Forderungen auf.
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