BFH - Beschluss vom 28.01.2003
VII B 148/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 661

Vergütung ausgefallener MinöSt; Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen VII B 148/02

DRsp Nr. 2003/5261

Vergütung ausgefallener MinöSt; Verfahrensmangel

1. Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass ein Mineralölhändler als sorgfältiger Kaufmann die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV erforderlichen weiteren Maßnahmen in die Wege zu leiten hat, also entweder letztmalig unter kurzer Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte mahnen oder sofort den Erlass eines Mahnbescheids beim AG beantragen muss, wenn eine mit seinem Abnehmer abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung notleidend wird.2. Für die Bestimmung der den Mineralölhändler treffenden Sorgfaltspflichten ist es unbeachtlich, ob sein Abnehmer ihm gegenüber ein Schuldanerkenntnis abgegeben oder qualifizierte Unternehmensberater mit der Erstellung von Finanzplänen beauftragt hat und Verhandlungen über die Bestellung dinglicher Sicherheiten führt.3. Zu den Anforderungen an die Rüge des übergangenen Beweisantrages.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) belieferte den Kaufmann A in dem Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis zum 12. Januar 1995 mit versteuertem Gasöl. Hierüber stellte sie Rechnungen mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen aus. Die Klägerin forderte A im Rahmen ihres automatisierten Mahnverfahrens wöchentlich ab Fälligkeit zum "sofortigen Ausgleich" der ausstehenden Forderungen auf.