Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Die Klägerin, die mit Mineralöl handelt, stand in Geschäftsbeziehungen mit der Firma ... (S) GmbH, ... (Straße), ... (Ort). Nachdem die Forderungen aus der Lieferung von versteuertem Leichtöl betreffend den Zeitraum 28.12.2000 bis 3.1.2001 von der Firma S nicht beglichen wurden, erwirkte die Klägerin unter dem 28.2.2001 beim Amtsgericht Hamburg gegenüber der Firma S einen Mahnbescheid in Höhe von DM 347.443,02, gegen den die Firma S in der Folgezeit Widerspruch einlegte. Unter dem 30.4.2001 erließ das Landgericht Hamburg sodann gegenüber der Firma S ein Versäumnisurteil und verurteilte diese zur Zahlung von DM 372.024,46 an die Klägerin; das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
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