FG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.2009
4 K 3193/08 VM
Normen:
RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; RL 2003/96/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. j; RL 2003/96/EG Art. 28 Abs. 2; MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A; MinöStV § 50 Abs. 1; EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1; EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 2; EnergieStG § 52 Abs. 1 Satz 1; EnergieStV § 60 Abs. 4; EnergieStV § 60 Abs. 5;

Vergütung der Mineralölsteuer und Energiesteuer für die Durchführung von geschäftlichen Flügen; Mineralölsteuer; Energiesteuer; Luftfahrzeuge; Luftfahrtunternehmen; Verwendung zu kommerziellen Zwecken; Vercharterung; Werkverkehr

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 4 K 3193/08 VM

DRsp Nr. 2009/28798

Vergütung der Mineralölsteuer und Energiesteuer für die Durchführung von geschäftlichen Flügen; Mineralölsteuer; Energiesteuer; Luftfahrzeuge; Luftfahrtunternehmen; Verwendung zu kommerziellen Zwecken; Vercharterung; Werkverkehr

1. Für die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 50 Abs. 1 MinöStV kann aufgrund des seit dem 1. Januar 2004 als höherrangiges Gemeinschaftsrecht anzuwendenden Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG nicht mehr darauf abgestellt werden, ob der Antragsteller ein Luftfahrtunternehmen betreibt. 2. Durch die entgeltliche Vercharterung zum eigenbetrieblichen Einsatz im Werkverkehr wird ein Luftfahrzeug i. S. d. gemeinschaftsrechtlichen Mineralölsteuerbefreiung zu kommerziellen Zwecken verwandt. 3. Die Bestimmung des Begriffs der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt durch § 60 Abs. 4 und 5 EnergieStV widerspricht Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, weil sie die eigenbetriebliche Verwendung eine Luftfahrzeugs zu kommerziellen Zwecken von dem Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 EnergieStG ausnimmt. 4. Ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtungen zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, kann sich nicht darauf berufen, dass er die durch die Richtlinie begründeten Rechte des einzelnen hätte begrenzen können, wenn er die Richtlinie umgesetzt hätte.