FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.05.2010
2 S 592/10
Normen:
JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; JVEG § 7 Abs. 2 S. 1;

Vergütung der von einem Gutachter i. R. d. Erstellung eines Gutachtens für das FG gefertigten Lichtbilder bzw. Ausdrucke dieser Bilder ausschließlich nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 2 S 592/10

DRsp Nr. 2010/18605

Vergütung der von einem Gutachter i. R. d. Erstellung eines Gutachtens für das FG gefertigten Lichtbilder bzw. Ausdrucke dieser Bilder ausschließlich nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG

1. Die von einem Sachverständigen im Rahmen der Erstellung - eines vom FG in Auftrag gegebenen - Gutachtens aufgenommenen Lichtbilder werden ausschließlich nach § 12 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vergütet. Sowohl Lichtbilder im Erstexemplar des Gutachtens als auch Farbausdrucke dieser Lichtbilder in Zweit - und Drittexemplaren des Gutachtens können daher ausschließlich nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG in Höhe von 0,50 Euro je Foto bzw. ausgedrucktes Foto vergütet werden. 2. Daher kommt für die Ausdrucke der vom Gutachter gefertigten Fotos neben oder anstatt der Vergütung nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG keine Vergütung für Farbkopien oder Farbausdrucke nach § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG in Betracht. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG beinhaltet eine Spezialregelung für den im Zusammenhang mit der Anfertigung von Fotos entstandenen Aufwand eines Gutachters; demgegenüber erfasst § 7 Abs. 2 JVEG nur sonstige Farbkopien bzw. -ausdrucke, die nicht im Zusammenhang mit der Fertigung von Fotos durch den Gutachter stehen.

Die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten werden auf 2.494,92 EUR festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;