OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2019
6 W 135/17
Normen:
BerHG § 2 Abs. 1; RVG § 15;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 134/16
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 115/15

Vergütung des Rechtsanwalts im Rahmen der Beratungshilfe zu Gunsten zweier Rechtsuchender bei gleichgelagertem Sachverhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 6 W 135/17

DRsp Nr. 2019/1485

Vergütung des Rechtsanwalts im Rahmen der Beratungshilfe zu Gunsten zweier Rechtsuchender bei gleichgelagertem Sachverhalt

Erlässt dieselbe Behörde aus gemeinsamem Anlass und Rechtsgrund im engen zeitlichen Zusammenhang und objektbezogen gesonderte Verwaltungsakte gegen zwei Rechtsuchende, so handelt es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit i.S. von § 15 RVG.

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 9. Zivilkammer - vom 10.07.2017 - 19 T 134/16 - abgeändert.

Der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.02.2016 - 1 UR II 115/15 - wird aufgehoben. Die Erinnerung des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 22.09.2015 - 1 UR II 115/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BerHG § 2 Abs. 1; RVG § 15;

Gründe:

I.