OLG Dresden - Beschluss vom 14.02.2020
1 Ws 40/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 9; RVG -VV Nr. 4142;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 310 Js 40553/18

Vergütung des Verteidigers bei in Betracht kommender Einziehung

OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2020 - Aktenzeichen 1 Ws 40/20

DRsp Nr. 2021/12584

Vergütung des Verteidigers bei in Betracht kommender Einziehung

Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 RVG -VV setzt lediglich voraus, dass die Einziehung von Gegenständen nach Lage der Sache in Betracht kommt. Ob die Einziehung rechtlich zulässig wäre, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung.

1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 09. Januar 2020 wird aus den zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

2. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 9; RVG -VV Nr. 4142;