Die weitere Beschwerde des Wahlverteidigers des Angeklagten .... gegen die Entscheidung der 4. großen Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Potsdam vom 10. März 2021 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
I.
Der Wahlverteidiger des Angeklagten R...., zugleich Beschwerdeführer, wendet sich mit der zugelassenen weiteren Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. März 2021. Der Beschwerdeführer erstrebt die Festsetzung und Erstattung seiner für das Adhäsionsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen aus der Landeskasse. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
1.
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