KG - Beschluss vom 06.03.2019
1 Ws 31/18
Normen:
RVG -VV Nr. 4142; StGB § 73 Abs. 1 S. 2; StGB § 73a; StGB § 73b;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 255 Js 739/14

Vergütung des vor dem 01.07.2017 mit der Verteidigung gegen vermögenssichernde Maßnahmen beauftragten Rechtsanwalts

KG, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 1 Ws 31/18

DRsp Nr. 2019/8577

Vergütung des vor dem 01.07.2017 mit der Verteidigung gegen vermögenssichernde Maßnahmen beauftragten Rechtsanwalts

Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV- RVG entsteht auch dann, wenn der vor dem 1. Juli 2017 mit der Verteidigung beauftragte oder zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt zunächst nur Tätigkeiten zu entfalten hatte, die sich gegen vermögenssichernde Maßnahmen im Rahmen einer Rückgewinnungshilfe nach altem Recht (§§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73a, 73b StGB a.F.) richteten.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. April 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4142; StGB § 73 Abs. 1 S. 2; StGB § 73a; StGB § 73b;

Gründe: