LSG Bayern - Urteil vom 19.03.2019
L 20 KR 148/18
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; FPV (2015) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; FPV (2015) § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 173/17

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung bei einer FallzusammenführungUnmittelbar vorausgehende abrechenbare FallpauschaleBehandlungsepisoden in verschiedenen Basis-DRG

LSG Bayern, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen L 20 KR 148/18

DRsp Nr. 2019/6512

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung bei einer Fallzusammenführung Unmittelbar vorausgehende abrechenbare Fallpauschale Behandlungsepisoden in verschiedenen Basis-DRG

1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FPV (2015) muss für eine Fallzusammenführung auf die unmittelbar vorausgehende abrechenbare Fallpauschale abgestellt werden.2. Eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 1 FPV (2015) ist unzulässig, wenn alle Behandlungsepisoden in verschiedene Basis-DRG einzustufen sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.11.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren.

III.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.395,78 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; FPV (2015) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; FPV (2015) § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung und hierbei insbesondere um die Frage einer Fallzusammenführung.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) betreibt das M.-Krankenhaus, welches in den Krankenhausplan des Freistaats Bayern eingetragen ist. In diesem behandelt sie auch Patienten der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte), einer gesetzlichen Krankenkasse.