Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.05.2021 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 56.373,42 € nebst Zinsen in Höhe von 2-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2017 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 56.373,42 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung, konkret um die Kodierung von Beatmungsstunden.
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