Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 24. August 2020 verurteilt, 754,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 5. Dezember 2017 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte trägt 2/5 und die Klägerin 3/5 der Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht; die Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht trägt die Beklagte allein.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung wegen der Länge der Verweildauer des Patienten.
Die Klägerin betreibt ein nach § 108 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus. Die Beklagte ist der Krankenversicherer des Versicherten S.R., geboren am xxxxx 1992 (im Folgenden: Versicherter).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|