LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.06.2017
L 9 KR 203/14
Normen:
KHEntgG § 11; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 8 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHG § 17b Abs. 1; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 62/12

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen KrankenversicherungAuslegung der Abrechnungsbestimmungen des Operationen- und ProzedurenschlüsselsAnforderungen an die Kodierung Multimodale Komplexbehandlung bei Morbus Parkinson

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen L 9 KR 203/14

DRsp Nr. 2017/10216

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Auslegung der Abrechnungsbestimmungen des Operationen- und Prozedurenschlüssels Anforderungen an die Kodierung "Multimodale Komplexbehandlung bei Morbus Parkinson"

1. Die Abrechnungsbestimmungen des Operationen- und Prozedurenschlüssels OPS sind streng nach ihrem Wortlaut auszulegen und zu handhaben. 2. "Multimodale Komplexbehandlung" erfordert mehr als unimodale Behandlungsansätze, die unabhängig voneinander zur Anwendung gelangen. Erforderlich ist eine planende Abstimmung der verschiedenen an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen untereinander, die sich in der Dokumentation der wöchentlichen Teambesprechung niederschlagen muss.

1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitetes Rechtsinstitut setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind. 2. Leistungen zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit, die in Wirklichkeit nicht besteht, können grundsätzlich zurückgefordert werden.