LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2019
L 1 KR 16/17
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 176/12

Vergütung für eine KrankenhausbehandlungMedizinische Erforderlichkeit einer KrankenhausbehandlungVollstationäre Behandlung als Ultima Ratio

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 16/17

DRsp Nr. 2019/10589

Vergütung für eine Krankenhausbehandlung Medizinische Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung Vollstationäre Behandlung als Ultima Ratio

1. Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ist ein Krankheitszustand, der den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses zur Behandlung erfordert; dies ist allein nach medizinischen Erfordernissen zu beurteilen.2. Eine vollstationäre Behandlung als intensivste und institutionell konstitutive Form der Krankenhausbehandlung ist Ultima Ratio.3. Eine notwendige medizinische Behandlung muss danach in jeder Hinsicht und ausschließlich nur mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses durchgeführt werden können.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. November 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.441,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Im Streit ist die Höhe der Vergütung für eine Behandlung im Krankenhaus.

Die Beklagte ist ein zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen nach § 108 Sozialgesetzbuch zugelassenes Krankenhaus. Sie unterhält eine Kinderintensivstation