LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.08.2022
L 6 KR 4/19
Normen:
SGG § 197a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 826/15

Vergütung für eine KrankenhausbehandlungTrennung zwischen den Vorschriften zur Kodierung von Diagnosen und von Prozeduren

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.08.2022 - Aktenzeichen L 6 KR 4/19

DRsp Nr. 2022/14469

Vergütung für eine Krankenhausbehandlung Trennung zwischen den Vorschriften zur Kodierung von Diagnosen und von Prozeduren

1. Eine unselbstständige Prozedurenkomponente liegt dann vor, wenn diese Teilprozedur bzw. Komponente ohne Durchführung der Prozedur nicht stattgefunden hätte und von Anfang an als Bestandteil der Maßnahme vorgesehen war (BSG vom 18.9.2008 - B 3 KR 15/07 R = SozR 4-2500 § 109 Nr 11RdNr 24).2. Eine anlässlich der Entfernung von Osteosynthesematerial (OPS 5-787.xx) vorgenommene Narbenkorrektur ist daher als bloße unselbständige Prozedurenkomponente nicht gesondert zu verschlüsseln, wenn sie nicht ohne die Entfernung des Osteosynthesematerials stattgefunden hätten und von Anfang an als Bestandteil dieser Maßnahme vorgesehen war.3. Es ist streng zwischen den Vorschriften zur Kodierung von Diagnosen einerseits und von Prozeduren andererseits zu trennen. Ist mit einer Nebendiagnose (hier: ICD-10-GM L90.5 - Narben und Fibrosen der Haut) ein Ressourcenverbrauch (hier: chirurgischer Aufwand) einhergegangen, folgt aus der Kodierfähigkeit der Nebendiagnose keineswegs zugleich die Kodierfähigkeit des diesem chirurgischen Aufwand entsprechenden Prozedurenschlüssels des OPS.