Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 3.11.2014 wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten auch der Berufung.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
In einem Krankenhausabrechnungsstreit ist zur Vergütung einer Operation die Anwendung der DRG I03A oder I05Z strittig.
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