LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.03.2022
L 6 KR 2/18
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 274/14

Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung für die Implantation eines Herzklappenersatzes mit Hilfe einer Transkatheter-Aortenklappen-ImplantationKlinik ohne herzchirurgische FachabteilungVerstoß gegen das allgemeine Qualitätsgebot

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen L 6 KR 2/18

DRsp Nr. 2022/15819

Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung für die Implantation eines Herzklappenersatzes mit Hilfe einer Transkatheter-Aortenklappen-Implantation Klinik ohne herzchirurgische Fachabteilung Verstoß gegen das allgemeine Qualitätsgebot

1. Auch im Jahr 2011 entsprach die Durchführung einer Transkatheter-Aortenklappen-Implantation (TAVI) in einer Klinik ohne herzchirurgische Fachabteilung nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse.2. Wegen Verstoßes gegen das allgemeine Qualitätsgebot begründet ein derartiger Eingriff keinen Vergütungsanspruch des Krankenhauses (vgl BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18/20 R = SozR 4-2500 § 2 Nr 17).

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 15. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung in Höhe von 33.648,99 EUR für die Implantation eines Herzklappenersatzes mit Hilfe einer Transkatheter-Aortenklappen-Implantation (TAVI).