SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 70; SGB I § 45;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1318/12
Vergütung für eine stationäre KrankenhausbehandlungVerjährungseinredeBeginn der die Verjährungsfrist hemmende RegelKenntnis des richtigen Schuldners
LSG Hamburg, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 46/15
DRsp Nr. 2018/4872
Vergütung für eine stationäre KrankenhausbehandlungVerjährungseinredeBeginn der die Verjährungsfrist hemmende RegelKenntnis des richtigen Schuldners
1. Für Vergütungsforderungen von Leistungserbringern wie den Krankenhäusern gilt die sozialrechtliche 4-jährige Verjährungsfrist auch unter Beachtung der Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V, der ergänzende Regelungen des BGB lediglich "im Übrigen" zur Anwendung bringen lässt, soweit sie mit den Vorgaben des § 70SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel des SGB V vereinbar sind.2. Die in § 45SGB I geregelte vierjährige Verjährungsfrist ist Ausdruck einer vom Gesetzgeber bewusst getroffenen Entscheidung gegen eine Anpassung des dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Sozialversicherungsrechts auf die Verjährungsregelungen des Zivilrechts.3. Dies gilt ausdrücklich auch für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden.
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