OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2021
5 U 18/20
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 280; BGB § 281; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 36/19

Vergütung für Sanierungsarbeiten an einem GebäudeSchadensersatzansprüche wegen MängelbeseitigungRückzahlung bereits geleisteter AnzahlungenVerstoß gegen das das SchwarzArbGOhne Quittung erfolgte Barzahlungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 5 U 18/20

DRsp Nr. 2022/3995

Vergütung für Sanierungsarbeiten an einem Gebäude Schadensersatzansprüche wegen Mängelbeseitigung Rückzahlung bereits geleisteter Anzahlungen Verstoß gegen das das SchwarzArbG Ohne Quittung erfolgte Barzahlungen

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das am 9.1.2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 280; BGB § 281; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 134;

Gründe

I.