LSG Hamburg - Urteil vom 22.10.2020
L 1 KR 65/19
Normen:
SGB V § 39; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 1151/15

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung durch FallpauschalenKeine Kodierung der CPAP-Atemunterstützung eines Neugeborenen als Beatmungsstunden

LSG Hamburg, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 65/19

DRsp Nr. 2020/17879

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Fallpauschalen Keine Kodierung der CPAP-Atemunterstützung eines Neugeborenen als Beatmungsstunden

Zeiten der CPAP-Beatmung - Continous-Positive-Airway-Pressure-Unterstützung - können nur dann den für die Vergütung relevanten Beatmungsstunden zugerechnet werden, wenn sich die CPAP-Beatmung als Entwöhnungsbehandlung darstellt.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG; KHG § 17b;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Vergütung einer Krankenhausbehandlung in Höhe von 14.267,47 EUR.

Die bei der Klägerin versicherte B. wurde in der Zeit seit ihrer Geburt am 20.09. bis zum 19.10.2012 in der pädiatrischen Abteilung des Johannes Wesling Klinikums Minden der Beklagten vollstationär behandelt.

Die Beklagte stellte der Klägerin für ihre Leistung einen Betrag von 34.885,14 EUR in Rechnung, die von der Klägerin am 13.12.2012 bezahlt wurde. Der Abrechnung legte sie die DRG P03C zu Grunde. Insbesondere kodierte sie 106 Beatmungsstunden.