Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.09.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.378,83 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Beatmungsstunden im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin ist Trägerin des F Krankenhauses Oberhausen, das in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein Westfalen aufgenommen ist.
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