LSG Hamburg - Urteil vom 26.08.2020
L 1 KR 53/20
Normen:
SGB V § 39; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG; KHEntgG;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 2539/16

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Kodierung der operativen Revision eines Dialyseshunts

LSG Hamburg, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 53/20

DRsp Nr. 2020/17118

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung der operativen Revision eines Dialyseshunts

Die operative Revision eines Dialyseshunts kann nicht mit dem OPS-Code 5.397.x:R abgerechnet werden.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 10.12.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG; KHEntgG;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abrechnung einer stationären Krankenhausbehandlung eines bei der Beklagten Krankenversicherten in der Klinik der Klägerin im Zeitraum vom 25.02.2015 bis 27.02.2015.

Der Versicherte litt an chronischer Niereninsuffizienz und benötigte regelmäßig die Durchführung von Dialysen. Am 25.02.2015 erfolgte die Aufnahme in der Klinik der Klägerin zur operativen Revision eines vorhandenen Shunts am linken Arm. Ausweislich des Arztbriefes erfolgte die Shuntrevision am Aufnahmetag mittels Venenresektion und langstreckiger Raffung mittels Hegarstift. Am 27.02.2015 wurde der Versicherte aus der stationären Behandlung entlassen.