LSG Hamburg - Urteil vom 23.09.2021
L 1 KR 56/21
Normen:
SGB V § 39; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b; KHEntgG § 7; KHEntgG § 9;

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Kodierung infektiöser Krankheiten Neugeborener

LSG Hamburg, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 56/21

DRsp Nr. 2021/17686

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung infektiöser Krankheiten Neugeborener

Infektiöse Erkrankungen Neugeborener, die in den ersten 72 Stunden nach der Geburt festgestellt werden, sind mit der Diagnose P37.9 ICD-10-GM 2015 - Angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit, nicht näher bezeichnet – zu kodieren. Erkrankungen aus dem zeitlichen Bereich danach bis zum 8. Tag nach der Geburt müssen hingegen P39 ICD-10-GM 2015 - Sonstige Infektionen, die für die Perinatalperiode spezifisch sind - zugeordnet werden.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b; KHEntgG § 7; KHEntgG § 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Krankenbehandlungskosten für eine stationäre Behandlung.

Die Klägerin betreibt in H. ein Plankrankenhaus, die Beklagte ist die Krankenkasse eines am … 2015 geborenen Patienten, der sich in der Zeit vom 12.06.2015 bis 17.06.2015 in stationärer Behandlung im Haus der Klägerin befand.