LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2022
L 16 KR 265/19
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 853/14

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Kodierung des Operationen- und Prozedurenschlüssels - OPS - 8-980 - Intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur) - im Hinblick auf die Gewährleistung einer ständigen ärztlichen Anwesenheit auf der Intensivstation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 265/19

DRsp Nr. 2022/6616

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung des Operationen- und Prozedurenschlüssels – OPS - 8-980 - Intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur) - im Hinblick auf die Gewährleistung einer ständigen ärztlichen Anwesenheit auf der Intensivstation

In einem Krankenhaus ist eine durchgehende ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation als Voraussetzung für eine Kodierung des Operationen- und Prozedurenschlüssels – OPS - 8-980 - Intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur) - nicht gewährleistet, wenn bei Reanimationsfällen stets die Zuständigkeit der Ärzte der Intensivstation besteht, die innerhalb des gesamten Krankenhauses zum Einsatz kommen und somit die Intensivstation verlassen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.01.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.876,32 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1; KHG § 17b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Krankenhausvergütung in Höhe von 8.876,32 €.