Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20. November 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsrechtszug.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird im Berufungsrechtszug endgültig auf 4.640,42 € festgesetzt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung weiterer Krankenhausvergütung in Höhe von 1.041,21, die Beklagte widerklagend aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch Zahlung von 3.599,21 € durch die Klägerin.
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