LSG Hamburg - Urteil vom 26.08.2020
L 1 KR 132/18
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 568/14

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Notwendigkeit einer stationären Behandlung bei einer psychischen Erkrankung - hier u.a. bei depressiver Episode und posttraumatischer Belastungsstörung nach dem Miterleben des Todes des Ehemannes in einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik

LSG Hamburg, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 132/18

DRsp Nr. 2021/173

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Notwendigkeit einer stationären Behandlung bei einer psychischen Erkrankung – hier u.a. bei depressiver Episode und posttraumatischer Belastungsstörung nach dem Miterleben des Todes des Ehemannes in einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik

Ein Anspruch auf Vergütung einer stationären Behandlung im Sinne fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens erfordert die Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten – hier verneint, wenn statt der erbrachten, aber nicht erforderlichen vollstationären Behandlung eine teilstationäre Krankenhausbehandlung in Betracht kommt.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand:

Im Streit ist ein Anspruch auf Vergütung wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung.