LSG Hamburg - Urteil vom 23.09.2021
L 1 KR 17/20
Normen:
SGB V § 12; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 1628/17

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Notwendigkeit der Durchführung einer teilstationären multimodalen Schmerztherapie im Hinblick auf die Ausschöpfung ambulanter Behandlungsmöglichkeiten

LSG Hamburg, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 17/20

DRsp Nr. 2021/17685

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Notwendigkeit der Durchführung einer teilstationären multimodalen Schmerztherapie im Hinblick auf die Ausschöpfung ambulanter Behandlungsmöglichkeiten

Es fehlt an der Erforderlichkeit der Durchführung einer teilstationären multimodalen Schmerztherapie, wenn ambulante Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden sind und nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wären.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Januar 2020 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird für das Klage- und das Berufungsverfahren auf jeweils 2310,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 12; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer teilstationären Krankenhausbehandlung.