LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.08.2021
L 11 KR 27/19
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 69 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b; KHEntgG § 7;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 592/16

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung - hier bei chronisch rezidivierenden Schmerzzuständen nach operativen Eingriffen an der Lendenwirbelsäule

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 27/19

DRsp Nr. 2022/2323

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung – hier bei chronisch rezidivierenden Schmerzzuständen nach operativen Eingriffen an der Lendenwirbelsäule

Nach der Rechtsprechung des BSG richtet sich die Gewährung einer vollstationären Krankenhausbehandlung allein nach den medizinischen Erfordernissen. Ermöglicht es der Gesundheitszustand des Patienten, das Behandlungsziel durch andere Maßnahmen, insbesondere durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege, zu erreichen, so besteht kein Anspruch auf stationäre Behandlung – hier im Falle eines chronisch rezidivierenden Schmerzzustands nach mehrfachen operativen Eingriffen an der Lendenwirbelsäule.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.12.2018 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.968,39 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 1.968,39 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 69 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b; KHEntgG § 7;

Tatbestand