LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.07.2018
L 5 KR 448/17
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 63 KR 306/16

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an den Eintritt der Erfüllungswirkung nach Begleichung der Krankenhausrechnung durch die Krankenkasse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 448/17

DRsp Nr. 2022/11488

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an den Eintritt der Erfüllungswirkung nach Begleichung der Krankenhausrechnung durch die Krankenkasse

Auch wenn die Krankenkasse nach sofortiger Begleichung einer Krankenhausrechnung Beanstandungen sachlicher und rechnerischer Art geltend machen und Differenzbeträge verrechnen kann, führt dies nicht dazu, dass die Zahlung auch ohne ausdrückliche Erklärung als mit einem Vorbehalt versehen zu qualifizieren wäre.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.05.2017 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.809,21 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.