LSG Hamburg - Urteil vom 25.02.2021
L 1 KR 114/19
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 4 Abs. 4; SGB V § 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 70 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 8 Abs. 5 S. 3; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Abrechnung des Vergütungsanspruchs für in Diagnostik und Therapie aufgespaltene stationäre Krankenhausbehandlungen von KrebspatientenKeine Fallzusammenführung nach der FallpauschalenvereinbarungAnforderungen an die Anwendbarkeit der Grundsätze des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens

LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 114/19

DRsp Nr. 2022/11948

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Abrechnung des Vergütungsanspruchs für in Diagnostik und Therapie aufgespaltene stationäre Krankenhausbehandlungen von Krebspatienten Keine Fallzusammenführung nach der Fallpauschalenvereinbarung Anforderungen an die Anwendbarkeit der Grundsätze des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens

In Diagnostik und Therapie aufgespaltene stationäre Krankenhausbehandlungen von Krebspatienten sind als zwei Behandlungsfälle mit zwei Fallpauschalen abzurechnen.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird für das Klage- und das Berufungsverfahren auf jeweils 1219,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 4 Abs. 4; SGB V § 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 70 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 8 Abs. 5 S. 3; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung nach Aufrechnung unter dem Gesichtspunkt fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens.