Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.03.2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.807,20 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten - noch - über die Kodierung des OPS 8-982.3 .
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