LSG Hamburg - Urteil vom 22.09.2022
L 1 KR 77/21
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 1-2; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 KR 2790/19

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an das Vorliegen einer vollstationären Behandlung bei Vornahme eines Versuchs zur äußeren Wendung des ungeborenen Kindes bei Beckenendlage

LSG Hamburg, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 77/21

DRsp Nr. 2022/17340

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an das Vorliegen einer vollstationären Behandlung bei Vornahme eines Versuchs zur äußeren Wendung des ungeborenen Kindes bei Beckenendlage

Trifft das Krankenhaus bei Vornahme eines Versuchs zur äußeren Wendung des ungeborenen Kindes bei Beckenendlage besondere Vorkehrungen, die für eine Sectiobereitschaft zu treffen sind (Blockierung des an den Kreißsaal angeschlossenen OP-Saales nebst Bereitstellung eines kompletten OP-Teams), liegt eine vollstationäre Behandlung unabhängig von der Frage vor, ob mit der tatsächlich erfolgten Aufnahme der Patientin beabsichtigt war, diese auch über Nacht zu behandeln oder nach Abschluss des Versuchs ohne nachfolgendes Auftreten von Komplikationen noch am Aufnahmetag wieder zu entlassen.

Tenor

1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinsanspruch der Klägerin erst ab dem 24.04.2015 besteht.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 912,91 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 1-2; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.