LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.01.2023
L 10 KR 173/22 KH
Normen:
SGB V § 4 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 5 S. 1-3; SGB V a.F. § 325; SGB V § 409; SGB V a.F. § 412; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 28 Abs. 2; GG Art. 87 Abs. 2; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1188/19

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Kodierung einer Palliativmedizinischen KomplexbehandlungVerfassungsmäßigkeit von § 325 SGB V

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2023 - Aktenzeichen L 10 KR 173/22 KH

DRsp Nr. 2023/11363

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Kodierung einer Palliativmedizinischen Komplexbehandlung Verfassungsmäßigkeit von § 325 SGB V

1. Die Voraussetzungen der Kodierung des OPS 8-982 (Palliativmedizinische Komplexbehandlung, mindestens 7 und höchstens 13 Behandlungstage) sind nicht erfüllt, wenn an der wöchentlichen Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele nicht sämtliche Berufsgruppen beteiligt waren sowie Behandlungsziele und -ergebnisse nicht ausreichend dokumentiert sind und aus den vorgelegten Behandlungsunterlagen nicht hervorgeht, dass jeweils mindestens zwei der einschlägigen Therapiebereiche mit insgesamt sechs Stunden pro Woche stattgefunden hätten – hier im Falle der vollstationären Behandlung einer sekundären bösartigen Neubildung der Leber und der intrahepatischen Gallengänge. 2. Gegen den Ausschluss der Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 01.01.2017 entstanden sind und bis zum 09.11.2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden – § 325 SGB V a.F. – bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor