Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 08.03.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.361,64 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten - noch - über die Verzinsung einer Krankenhausabrechnung, insbesondere darüber, wann diese fällig geworden ist.
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