Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.08.2020 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der klagenden Krankenhausträgerin (Klägerin) auf Zahlung einer Aufwandspauschale von 300 € nach von der beklagten Krankenkasse (Beklagte) veranlassten Überprüfung und einer infolgedessen erhöhten Krankenhausabrechnung.
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