LSG Hessen - Urteil vom 20.10.2022
L 8 KR 448/20
Normen:
SGB V § 2 Abs. 4; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3; SGB V § 135a Abs. 1 S. 1; SGB V § 137c Abs. 1 S. 2; KHG § 8 Abs. 1 S. 3; KHG § 17c Abs. 2; KHG § 18 Abs. 2; KHEntgG § 6 Abs. 2; KHEntgG § 11;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 395/18

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Erfüllung des Qualitätsgebots bei der Implantation eines Neurostimulators zur epiduralen RückenmarksstimulationBeachtung struktureller oder prozeduraler Mindestanforderungen

LSG Hessen, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen L 8 KR 448/20

DRsp Nr. 2023/10494

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Erfüllung des Qualitätsgebots bei der Implantation eines Neurostimulators zur epiduralen Rückenmarksstimulation Beachtung struktureller oder prozeduraler Mindestanforderungen

Das allgemeine Qualitätsgebot stellt auch Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Krankenhausbehandlung.Werden bestimmte strukturelle oder prozedurale Mindestanforderungen an die Behandlung von der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute aufgrund des Stands der medizinischen Erkenntnisse befürwortet, sind diese vom Krankenhaus auch ohne eine verpflichtende Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses oder Normenverträge zu beachten.Die Implantation eines Neurostimulators zur epiduralen Rückenmarksstimulation im Krankenhaus der Klägerin (Behandlungsjahr 2017) erfüllte die Voraussetzungen der S3-Leitlinie "Epidurale Rückenmarksstimulation zur Therapie chronischer Schmerzen" nicht und entsprach daher nicht den Anforderungen des Qualitätsgebots.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 13. Oktober 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 17.129,63 € festgelegt.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 4; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § Abs. S. 1;