LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2017 L 9 KR 144/15
Normen:
KHEntgG § 11; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301 Abs. 2 S. 2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 1259/10
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtfertigung operativer Eingriffe mit deutlich größerem RisikoAnforderungen an die Dokumentation medizinischer Feststellungen
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen L 9 KR 144/15
DRsp Nr. 2017/6895
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtfertigung operativer Eingriffe mit deutlich größerem RisikoAnforderungen an die Dokumentation medizinischer Feststellungen
1. Allenfalls schwerwiegende oder in hohem Maße wahrscheinliche gesundheitliche Nachteile im Rahmen diagnostischer Maßnahmen können einen operativen Eingriff mit deutlich größerem Risiko rechtfertigen.2. Vergütungsrelevante intraoperative Umstände sind vom Krankenhaus in der Regel so festzustellen und ggf. zu dokumentieren, dass sie einer Überprüfung durch die Krankenkasse als Kostenträgerin zugänglich sind.3. Medizinische Feststellungen im Zusammenhang mit stationären Krankenhausbehandlungen können auch auf Zeugenaussagen der behandelnden Krankenhausmitarbeiter gestützt werden. Sind diese jedoch nicht mit anderweitigen Erkenntnissen in Einklang zu bringen oder hat das Krankenhaus aus implausiblen Gründen auf ergänzende Maßnahmen verzichtet, reichen schon wegen der Erfordernisse wirksamen Rechtsschutzes gegen Unwirtschaftlichkeit zeugenschaftliche Angaben allein typischerweise nicht aus.4. Über ernsthaft in Betracht kommende intraoperative Änderungen der geplanten Behandlung muss vor der Operation aufgeklärt werden.
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