Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer verrechneten Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 Euro hat.
Die Klägerin betreibt ein nach § 108 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus. Im Zeitraum vom 13. März 2015 bis zum 9. April 2015 wurde die bei der Beklagten krankenversicherte G. („Versicherte“) im Hause der Klägerin stationär behandelt.
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